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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 19.06.2008
Aktenzeichen: 2 W 126/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 126 |
2 W 126/08
Beschluss
In der Beschwerdesache
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht R. sowie die Richter am Oberlandesgericht Dr. L. und Dr. L. am 19. Juni 2008 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 29. April 2008 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 22. April 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 11.168,15 EUR
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten, einen Architekten, auf Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Bauplanung und Bauleitung in Anspruch. Das Landgericht hat dem Beklagten für die Rechtsverteidigung mit Beschluss vom 7. April 2006 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin K. bewilligt. Mit Urteil vom 7. März 2008 hat das Landgericht die Klage ganz überwiegend abgewiesen, den Beklagten zur Zahlung von 425,44 EUR nebst Zinsen verurteilt und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger insgesamt auferlegt.
Unter dem 10. März 2008 hat der Beklagte Festsetzung der vom Kläger zu erstattenden Kosten in Höhe von 11.168,15 EUR nebst Zinsen beantragt. Mit Beschluss vom 22. April 2008 hat die Rechtspflegerin die vom Kläger an den Beklagten zu erstattenden Kosten antragsgemäß festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 30. April 2008 eingegangenen Beschwerde vom 29. April 2008. Mit ihr macht er geltend, dass dem Beklagten für die Prozessführung keine Kosten entstanden seien, weil ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin K. bewilligt worden sei.
Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Sie hat, entsprechend einer Stellungnahme des Beklagten, gemeint, der Erstattungsanspruch sei unabhängig von der Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht davon abhängig, ob die Partei ihrem Anwalt das Honorar bereits bezahlt habe oder nicht.
II.
Die gemäß §§ 104, 567, 569 ZPO zulässige, insbesondere form und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis mit Recht hat das Landgericht die beantragten Kosten mit Beschluss vom 22. April 2008 festgesetzt.
Nach § 126 Abs. 1 ZPO kann der beigeordnete Anwalt im eigenen Namen die Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen verlangen. Daneben besteht grundsätzlich der Kostenerstattungsanspruch der Partei selbst. Der Anspruch der Partei auf Kostenfestsetzung und das Beitreibungsrecht ihres Anwaltes bestehen selbstständig nebeneinander (vgl. BGH NJW 1994, 3292 m. w. N., zitiert nach JURIS Rdnr. 10).
1. Der Kostenfestsetzungsantrag vom 10. März 2008 ist als solcher des Beklagten selbst aufzufassen. Zwar heißt es in dem Antrag, dass "wir" Kostenfestsetzung beantragen, wobei der Kläger eine einzelne natürliche Person ist und der Kostenfestsetzungsantrag unter dem Briefkopf einer Anwaltssozietät verfasst worden ist. Das könnte zwar darauf hindeuten, dass es sich tatsächlich nicht um einen für den Beklagten selbst gestellten Antrag handeln könnte. Hiergegen spricht aber, dass auch beantragt worden ist, etwaige vom Beklagten verauslagte Gerichtskosten hinzuzusetzen. Zudem hat die beigeordnete Prozessbevollmächtigte des Beklagten den Antrag offenkundig als einen solchen des Beklagten selbst verstanden wissen wollen, was sich aus der Beschwerdeerwiderung vom 26. Mai 2008 ergibt. In diesem hat sie gerade darauf hingewiesen, dass unabhängig davon, ob die Partei Prozesskostenhilfe hat oder nicht, ihr Kostenerstattungsanspruch nicht davon abhängig sei, ob sie ihrem Anwalt das Honorar bereits bezahlt hat oder nicht. Auch die Rechtspflegerin hat den Antrag ohne Zweifel als einen solchen des Beklagten selbst angesehen, was sich daraus ergibt, dass sie den vom Kläger an den Beklagten zu erstattenden Kosten festgesetzt hat und nicht solche vom Kläger an die Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu zahlende Kosten. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass der Anwalt den Kostenfestsetzungsantrag namens seiner Partei stellt (vgl. OLG Rostock MDR 2006, 418 m. w. N.).
2. Mit Recht hat das Landgericht gemeint, dass dem Beklagten ein Recht, Kostenfestsetzung zu verlangen, zustand. Zwar wird abweichend von dem geschilderten Grundsatz in der Rechtsprechung mitunter die Ansicht vertreten, dass in dem Fall, in dem - wie im Rechtsstreit - der Partei ratenfreie Prozesskostenhilfe gewährt worden ist, dieser Partei ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Kostenfestsetzung fehle (vgl. OLG Hamm AnwBl 1990, 328 und Rpfleger 2003, 138. OLG Koblenz Rpfleger 1996, 252. OLG Saarbrücken JurBüro 1986, 1876 und 1993, 302. OLG Schleswig SchlHA 1990, 196). Diese Auffassung wird damit begründet, dass sich aus § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ergebe, dass die Partei ihrem Anwalt nichts schulde und ihr deshalb auch keine Kosten entstünden, die der Prozessgegner zu erstatten habe, bzw. die Interessenlage eine solche Kostenfestsetzung verbiete.
3. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
Dies allein schon deshalb nicht, weil die Prämisse, aus § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ergebe sich, dass dem Anwalt gegen seine eigene Partei gar kein Anspruch zustehe, nicht zutreffend ist. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO regelt nicht, dass dem Anwalt keine Ansprüche zustehen. die Vorschrift führt nur dazu, dass die Durchsetzbarkeit des bestehenden Anspruches wie bei der Stundung gehemmt ist (vgl. OLG Frankfurt KostRespr ZPO, § 122 Nr. 84. OLG Hamburg MDR 1985, 941. OLG Nürnberg AnwBl 1983, 570). Wenn daher die Partei einem Anspruch ihres Anwalts ausgesetzt ist und diese nur derzeit nicht geltend gemacht werden kann, ist nicht einzusehen, warum diese Partei dann nicht Kostenfestsetzung beantragen können sollte.
Hinzu kommt, dass gerade im Hinblick auf eine etwaige spätere Änderung der Prozesskostenhilfeentscheidung in eine solche mit Ratenzahlung gemäß § 120 Abs. 4 ZPO ein Rechtsschutzbedürfnis für eine eigene Kostenfestsetzung der Partei besteht. Wenn ein Anspruch des Rechtsanwaltes besteht und die Frage der Erfüllung des Anspruches durch die Partei für den Kostenfestsetzungsanspruch nicht erheblich ist, ist nicht ersichtlich, warum die bedürftige Partei schlechter gestellt werden sollte als die vermögende Partei, sodass ihr in jedem Falle ein Kostenerstattungsanspruch zusteht.
Des weiteren ist zu berücksichtigen, dass die obsiegende bedürftige Partei die Möglichkeit haben muss, im eigenen Namen die Differenz zu den Wahlanwaltsgebühren gegen den unterlegenen Gegner festsetzen zu lassen. Andernfalls würde dieser, wenn der beigeordnete Anwalt nicht von seinem eigenen Beitreibungsrecht nach § 126 Abs. 1 ZPO hinsichtlich der Wahlanwaltsgebühren Gebrauch macht, in nicht gerechtfertigter Weise von der Begrenzung der Vergütung dieses Anwaltes auf die reduzierten Sätze des § 49 RVG profitieren. Der unterlegene Gegner ist nämlich nur insoweit den auf die Landeskasse übergegangenen Vergütungsanspruch des beigeordneten Anwalts ausgesetzt, als dieser durch die Landeskasse auch tatsächlich befriedigt worden ist.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsfrage, ob diejenige Partei, der ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes gewährt worden ist, im eigenen Namen Kostenfestsetzung gegen die unterlegene Partei geltend machen kann, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht geklärt. Diese Frage ist in der Entscheidung BGH NJW 1994, 3292 (zitiert nach JURIS Rdnr. 10) ausdrücklich offen gelassen worden. Nachdem in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte unterschiedliche Auffassungen vertreten werden, hat die Frage, ob ein solcher Kostenfestsetzungsantrag besteht, grundsätzliche Bedeutung und dient ihre höchstrichterliche Beantwortung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Deshalb hat der Senat die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Ende der Entscheidung
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